Verein „Auge der Geschichte zu Magdeburg“
Präambel
Zweck des Vereins ist es, das Interesse der Magdeburger und der Touristen unserer Stadt an ihrer Geschichte zu wecken und zu vermitteln. Dazu soll die Bedeutung der verschiedenen Epochen, beginnend mit der ersten urkundlichen Erwähnung Magdeburgs in dem Jahr 805 bis hin zur Gegenwart, herausgearbeitet, in gegenständlicher, grafischer und virtueller Form dargestellt werden und so für den Betrachter erlebbar sein.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Auge der Geschichte zu Magdeburg“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung wird der Name mit dem Zusatz „e.V.“ geführt.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Vermittlung der Geschichte Magdeburgs und ihrer Bedeutung in den verschiedenen Epochen seit dem Jahr 805 in gegenständlicher, grafischer und virtueller Form, sowohl für die MagdeburgerInnen als auch für die Gäste unserer Stadt. Insbesondere durch Kunstinstallationen im öffentlichen Raum an ausgewählten touristischen aber auch geschichtlich bedeutsamen Standorten der Stadt wird die Bedeutung Magdeburgs für Deutschland und Europa in 6 Zeitepochen ab dem Jahr 805 vermittelt. Dazu werden neben dem künstlerisch gegenständlichen Bezug auch die schriftliche und die Audioinformation genutzt sowie die Visualisierung, z.B. alter Stadtbilder, eingesetzt, was zur Steigerung der urbanen Attraktivität beiträgt. Der Verein fördert somit den Gedanken der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.
2. Der Verein bemüht sich um die Kooperation mit kommunalen, kirchlichen und kulturellen Einrichtungen sowie mit Institutionen der Denkmalpflege. Er fördert den Heimatgedanken und verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2022.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
5. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres in dem der Austritt erklärt wird, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, wirksam.
6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Die nächstfolgende Mitgliederversammlung behandelt und beschließt über die Berufung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsgrund.
7. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
§ 5 Beiträge
1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied länger als zwei Jahresbeiträge mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind 1. der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, ggf. auch virtuell. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung)bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstands,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen abgelehnte Aufnahmeanträge oder Berufungen gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese Satzung nicht anderes regelt.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
4. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
5. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
6. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
7. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
8. In der Mitgliederversammlung werden nicht volljährige Mitglieder bei der Abstimmung durch ihre gesetzlichen Vormünder vertreten.
9. Vollmachten oder Stimmboten sind ansonsten nicht zugelassen.
§ 8 Vorstand
1. Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) die Durchführung des Vereinszwecks,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit des Vereins,
d) die Aufstellung eines Haushaltsplans,
e) die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
g) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
h) die Berufung von Beiräten und Ausschüssen.
2. In den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB werden mindestens vier, höchstens sechs Personen gewählt: der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sowie zwei Mitglieder für besondere Vereinsaufgaben. Der Vorstand muss Mitglied des Vereins sein. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um höchstens fünf weitere Personen erweitern (erweiterter Vorstand). Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gem. § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Konnten zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung nicht alle Vorstandspositionen besetzt werden oder scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand durch Beschluss hierfür aus seiner Sicht geeignete Personen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen, die diese kooptierten Ersatzmitglieder dann bestätigen muss.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.
6. Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie kann als Präsensveranstaltung oder als Videokonferenz durchgeführt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte die Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
7. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einberufen. In der Regel ist dabei eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
9. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege bzw. per Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zubestimmenden Regelung erklären.
10. Der Schriftführer erstellt von jeder Vorstandssitzung ein Protokoll, das der Vorsitzende freigeben muss.
11. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht oder das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig macht und diese Änderungen den Bestimmungen zu § 2dieser Satzung nicht entgegenstehen. Über die Änderungen sind die Vereinsmitglieder zu unterrichten.
§ 9 Kassen- und Buchprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen zwei sachverständige Personen aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassen- und Buchprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit den Vorstand zu unterrichten und in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Den Organen des Vereins und allen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 11 Sprachliche Gleichstellung
Allein aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer, Frauen sowie alle weiteren geschlechtsspezifischen Formen in gleicher Weise.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erforschung der geschichtlichen und kulturellen Entwicklung der Stadt Magdeburg und ihrer Region sowie zur Förderung der Denkmalpflege im vorgenannten Sinn.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10.01.2022 mit Nachtrag vom 15.03.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.